Daraus lassen sich nämlich Aggravierungstendenzen erkennen, zumal der Beschuldigte tatverdachtsgemäss, nachdem er versucht hatte, sein eigenes Fahrzeug anzuzünden, in einem bewohnten, in fremdem Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus einen Brand gelegt und damit die Gefahr der Schädigung von Personen deutlich erhöht hat. Im jetzigen Zeitpunkt ist – auch wenn das in Auftrag gegebene Gutachten bzw. die Vorabstellungnahme noch nicht vorliegt – von qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO auszugehen.