221 Abs. 1bis lit. b StPO kann auf die in Ziffer 16 hiervor zitierten Ausführungen aus dem Haftanordnungsentscheid verwiesen werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch die mutmasslichen Versuche des Beschuldigten im Vorfeld des Brandes des Mehrfamilienhauses, sein Fahrzeug anzuzünden, für ein untragbar hohes Risiko für weitere Delikte sprechen.