Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen.