Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es diesfalls unerheblich, ob das schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat (vgl. E. 5.1). Mithin kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO vorliegt. 5.3 Als Prognoseelement verlangt Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis.