Gemäss Berichtsrapport wäre eine Gefährdung durch die Rauchgase sicher gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar, Herr G.________, zum Zeitpunkt des Brandes im Gebäude befunden hätten. Diesfalls wäre die körperliche Integrität der Bewohner schwer beeinträchtigt worden, zumal der Beschwerdeführer nicht überprüft hatte, ob sich Herr G.________ in seiner Wohnung aufgehalten hatte. Wie bereits festgehalten, kam die Kantonspolizei zum Schluss, es sei auch möglich, dass der Brand bereits zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2025, initiiert worden sei.