Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziff. 17 des Haftverlängerungsentscheids vom 25. März 2025 (KZM 25 599) verwiesen werden, in welchem sich das Zwangsmassnahmengericht hauptsächlich auf den Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 stützt. Gemäss Berichtsrapport wäre eine Gefährdung durch die Rauchgase sicher gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar, Herr G.________, zum Zeitpunkt des Brandes im Gebäude befunden hätten.