(Strasse) in E.________ (Ortschaft) einen Brand gelegt zu haben. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORS- TER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO). Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziff.