Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 lasse sich der genaue Tatzeitpunkt nicht genau bestimmen. So sei es ebenfalls möglich, dass der Brand bereits zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2025, initiiert worden sei. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer den Brand auch vor dem Gang zur Gemeindeverwaltung gelegt haben können. Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder 1bis StPO voraus. Das