Insgesamt bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, die einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Was der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Eingaben dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Insbesondere vermag ihn seine Behauptung, wonach er sich am Tag des Brandes angeblich auf der Gemeindeverwaltung aufgehalten habe, nicht zu entlasten. Gemäss Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 lasse sich der genaue Tatzeitpunkt nicht genau bestimmen.