Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersuchung weiter erhärtet hat. Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Insgesamt bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, die einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermögen.