Diese Aussage führe nochmals zu einer leichten Erhärtung des dringenden Tatverdachts. Am Vorliegen eines solchen ändere auch die gemäss Haftverlängerungsantrag erfolgte Vorabinformation, wonach auf dem Schlüsselbund keine auswertbaren Spuren hätten sichergestellt werden können, nichts. Das Zwangsmassnahmengericht gehe mit der Staatsanwaltschaft einig, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht entlaste. 4.6 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersuchung weiter erhärtet hat.