4.5 Ergänzend erwog das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid, dass die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts und im Haftverlängerungsentscheids weiterhin Gültigkeit hätten. Zwischenzeitlich liege insbesondere auch das Protokoll der Einvernahme von K.________, Mitarbeiterin der L.________, vom 31. März 2025 vor. Diesem lasse sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, «die» würden den B.________ noch kennen lernen und er sonst diese «Hütte abfackeln» würde. Diese Aussage führe nochmals zu einer leichten Erhärtung des dringenden Tatverdachts.