Auch die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber einer H.________-Mitarbeiterin, er werde das Haus einmal in Brand stecken, erhärten den Tatverdacht. Ebenso seine spontanen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme und der Verhandlung vor dem Haftgericht (S. 3, Rz. 19; S. 5, Rz. 20). Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte zur Annahme vor, dass sich der Beschuldigte dem vorgeworfenen Straftatbestand der Brandstiftung schuldig gemacht haben könnte. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.