Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten, den Schlüssel zum verschlossenen Wohnungsteil des Brandherdes noch nie vorher gesehen zu haben, obwohl sie in seiner Wohnung aufgefunden worden sind, nicht glaubwürdig scheint. Dies unter anderem auch aufgrund der Tatsache, dass er zu den ebenfalls vorgelegten Tresorschlüsseln detaillierte Erklärungen abgab. Auch die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber einer H.________-Mitarbeiterin, er werde das Haus einmal in Brand stecken, erhärten den Tatverdacht.