Das stelle ein mögliches Tatmotiv dar. Aufgrund der gemachten Ausführungen zum Sachverhalt und den Aussagen des Beschuldigten sei das Vorliegen des Tatverdachts offensichtlich. Die amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und führt im Wesentlichen an, dass der Beschuldigte unschuldig sei.