Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2025 (ARR 25 34), in welchem das regionale Zwangsmassnahmengericht Folgendes festhielt: Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass in der Wohnung des Beschuldigten ein Schlüssel zum verschlossenen Wohnungsteil, wo der Brand ausgebrochen sei, sichergestellt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm dieser Schlüssel untergeschoben worden sei, seien nicht glaubhaft. Der Beschuldigte sei gemäss seinen eigenen Aussagen im Zeitpunkt des Brandes allein im Haus gewesen.