Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete in der eingereichten Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen in seinen persönlichen Eingaben sinngemäss den dringenden Tatverdacht. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2025 (ARR 25 34), in welchem das regionale Zwangsmassnahmengericht Folgendes festhielt: