In der Wohnung des Beschwerdeführers konnte sodann ein Schlüsselbund bzw. ein Schlüssel sichergestellt werden, mittels welchem man sich Zutritt zur Wohnung von I.________, in welcher der Brandherd lag, verschaffen konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, den Schlüsselbund nicht zu kennen und dass ihm dieser wohl untergeschoben worden sei. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2025 konnte am 27. Januar 2025 ebenfalls festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Innenraum Brandspuren aufgewiesen hatte, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Brand im Haus stehen.