Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca. CHF 550'000.00. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf den Beschwerdeführer, welcher am F.________ (Strasse) wohnhaft war. Nebst dem Beschwerdeführer wurde das Mehrfamilienhaus auch von Herrn G.________ bewohnt, welcher zum Zeitpunkt des Brandes nicht anwesend war. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer vor dem Brand zeitweise durch die H.________ betreut worden war. Nach einer Rücksprache mit der H.________ gab eine Mitarbeiterin an, dass der Beschwerdeführer für den Brand verantwortlich sein könnte.