3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den Brand an seinem ehemaligen Domizil in E.________ (Ortschaft) vom 27. Januar 2025 gelegt zu haben. Zum Sachverhalt geht aus den Akten und insbesondere dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2025 zusammengefasst hervor, dass am 27. Januar 2025 im E.________ (Ortschaft) im Mehrfamilienhaus am F.________ (Strasse) ein Brand ausbrach. Dabei wurde ein Teil des Mehrfamilienhauses vollständig zerstört, so dass das Gebäude derzeit unbewohnbar ist. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca. CHF 550'000.00.