Gleichentags liess Rechtsanwalt A.________ vorab per E-Mail die fehlende Beilage der Beschwerde zukommen (Eingang per Post am 6. Mai 2025). Am 5., 7., 9. und 13. Mai 2025 gingen mehrere persönliche Eingaben des Beschwerdeführers ein. Darin bestritt er im Wesentlichen das Vorliegen sämtlicher Haftvoraussetzungen und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 8. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.