Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 194 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. April 2025 (KZM 25 859) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Brandstiftung. Am 1. März 2025 ordnete das regionale Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: regionales Zwangsmassnah- mengericht) die Untersuchungshaft bis am 19. März 2025 an. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) am 25. März 2025 die Untersuchungshaft bis am 19. April 2025. Mit Entscheid vom 24. April 2025 wurde die Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht um sechs Monate, d.h. bis am 19. Oktober 2025 verlängert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am 2. Mai 2025 (Eingang: 5. Mai 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des KZM vom 24.4.2025 sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungshaft sei bis maximal 31. Mai 2025 zu verlängern. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, beim Gutachter Dr. D.________ einen ergänzenden Be- richt zur Vorabstellungnahme vom 8.4.2025 einzuholen nach einer durchzuführenden Exploration des Beschwerdeführers, eventualiter sei der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Empfehlung zu erteilen. 4. Es seien allenfalls geeignete Ersatzmassnahmen zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Gleichentags liess Rechtsanwalt A.________ vorab per E-Mail die fehlende Beila- ge der Beschwerde zukommen (Eingang per Post am 6. Mai 2025). Am 5., 7., 9. und 13. Mai 2025 gingen mehrere persönliche Eingaben des Beschwerdeführers ein. Darin bestritt er im Wesentlichen das Vorliegen sämtlicher Haftvoraussetzun- gen und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmen- gericht verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 8. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Mai 2025 (vorab elektronisch 9. Mai 2025) gingen die Schlussbemerkungen von Rechtsanwalt A.________ ein. Auf Nachfrage hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von absch- liessenden Bemerkungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Ver- längerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- 2 essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Eingabe vom 30. April 2025 Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt C.________ einreichen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da ihm dies aus seinen zahlreichen eingeleiteten Verfahren hinlänglich bekannt sein muss. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den Brand an seinem ehemaligen Do- mizil in E.________ (Ortschaft) vom 27. Januar 2025 gelegt zu haben. Zum Sachverhalt geht aus den Akten und insbesondere dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2025 zusammengefasst hervor, dass am 27. Januar 2025 im E.________ (Ortschaft) im Mehrfamilienhaus am F.________ (Strasse) ein Brand ausbrach. Dabei wurde ein Teil des Mehrfamilienhauses vollständig zerstört, so dass das Gebäude derzeit unbewohnbar ist. Insgesamt ent- stand ein Sachschaden von ca. CHF 550'000.00. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf den Beschwerdeführer, welcher am F.________ (Strasse) wohnhaft war. Nebst dem Beschwerdeführer wurde das Mehrfamilienhaus auch von Herrn G.________ bewohnt, welcher zum Zeitpunkt des Brandes nicht anwesend war. Die Ermittlun- gen ergaben, dass der Beschwerdeführer vor dem Brand zeitweise durch die H.________ betreut worden war. Nach einer Rücksprache mit der H.________ gab eine Mitarbeiterin an, dass der Beschwerdeführer für den Brand verantwortlich sein könnte. Anlässlich der anschliessend durchgeführten Einvernahme gab die H.________-Mitarbeiterin an, dass der Beschwerdeführer einmal die Aussage ge- macht habe, dass «diese» ihn noch erleben würden und er das Haus einmal anzünden werde. In der Wohnung des Beschwerdeführers konnte sodann ein Schlüsselbund bzw. ein Schlüssel sichergestellt werden, mittels welchem man sich Zutritt zur Wohnung von I.________, in welcher der Brandherd lag, verschaffen konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, den Schlüsselbund nicht zu kennen und dass ihm dieser wohl untergeschoben worden sei. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2025 konnte am 27. Januar 2025 ebenfalls festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Innenraum Brandspuren aufgewiesen hatte, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Brand im Haus stehen. Abklärungen hätten er- geben, dass der Beschwerdeführer die Polizei diesbezüglich beschuldigt, sein Fahrzeug nach einer Polizeikontrolle angezündet zu haben. Während der Ermitt- lungen stellte sich ausserdem heraus, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 die Wohnung gekündigt worden war, was einen laufenden Rechtsstreit zur Folge hatte. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender 3 Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete in der eingereichten Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet hingegen in seinen persönlichen Eingaben sinngemäss den dringen- den Tatverdacht. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2025 (ARR 25 34), in welchem das regionale Zwangsmassnahmengericht Folgendes festhielt: Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass in der Wohnung des Beschuldigten ein Schlüssel zum verschlossenen Wohnungsteil, wo der Brand ausgebrochen sei, sichergestellt worden sei. Die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach ihm dieser Schlüssel untergeschoben worden sei, seien nicht glaub- haft. Der Beschuldigte sei gemäss seinen eigenen Aussagen im Zeitpunkt des Brandes allein im Haus gewesen. Zudem habe er im Vorfeld gegenüber mehreren Personen geäussert, dass er das Haus in Brand stecken werde. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hafteinvernahme ausserdem spontan ausgesagt, er gehe davon aus, dass es beim Brand um Versicherungsbetrug gehe. Er selbst sei in starker Geldnot und habe aus diesem Brandereignis von der Hausratsversicherung eine Akontozah- lung von CHF 8’000.00 erhalten. Das stelle ein mögliches Tatmotiv dar. Aufgrund der gemachten Aus- führungen zum Sachverhalt und den Aussagen des Beschuldigten sei das Vorliegen des Tatverdachts offensichtlich. Die amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und führt im We- sentlichen an, dass der Beschuldigte unschuldig sei. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten, den Schlüssel zum verschlossenen Wohnungsteil des Brandherdes noch nie vorher gesehen zu haben, obwohl sie in seiner Wohnung aufgefunden worden sind, nicht glaubwürdig scheint. Dies unter anderem auch aufgrund der Tatsache, dass er zu den ebenfalls vorgelegten Tresorschlüsseln detaillierte Erklärun- gen abgab. Auch die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber einer H.________-Mitarbeiterin, er werde das Haus einmal in Brand stecken, erhärten den Tatverdacht. Ebenso seine spontanen Aussa- gen anlässlich der Hafteinvernahme und der Verhandlung vor dem Haftgericht (S. 3, Rz. 19; S. 5, Rz. 20). Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte zur Annahme vor, dass sich der Be- schuldigte dem vorgeworfenen Straftatbestand der Brandstiftung schuldig gemacht haben könnte. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 4.4 Weiter verweist das Zwangsmassnahmengericht auf den Haftverlängerungsent- scheid vom 25. März 2025 (KZM 25 599; Ziff. 13), worin es Folgendes festhielt: 4 Zwischenzeitlichen liegt der Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen BEX der Kantonspoli- zei Bern vom 07. März 2025 vor. Insbesondere gestützt auf diesen hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter erhärtet. Aus diesem geht nämlich hervor, dass für die Brandentstehung ein menschliches Handeln im Vordergrund stehe. Ausserdem sind gemäss Bericht zwei Brandstellen im Fahrzeug des Beschuldigten festgestellt worden. Dass der Beschuldigte mutmasslich bereits versucht hat, sein Fahrzeug in Brand zu setzen, stellt ein weiterer Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldig- ten dar. Auf die Edition des Einvernahmeprotokolls von J.________, H.________-Mitarbeiter, – wie dies die amtliche Verteidigung beantragt – kann verzichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch neue relevante Erkenntnisse für das vorliegende Haftverlängerungsverfahren zu gewinnen wären, zumal auch wenn J.________ nichts in Richtung Androhung einer Brandstiftung durch den Beschuldigten erwähnt hat – wie dies die amtliche Verteidigung vorbringt –, im jetzigen frühen Verfah- rensstadium genügen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte die vorgeworfe- ne Brandstiftung begangen hat. Damit ist der dringende Tatverdacht weiterhin gegeben. 4.5 Ergänzend erwog das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid, dass die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid des regionalen Zwangsmass- nahmengerichts und im Haftverlängerungsentscheids weiterhin Gültigkeit hätten. Zwischenzeitlich liege insbesondere auch das Protokoll der Einvernahme von K.________, Mitarbeiterin der L.________, vom 31. März 2025 vor. Diesem lasse sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, «die» würden den B.________ noch kennen lernen und er sonst diese «Hütte ab- fackeln» würde. Diese Aussage führe nochmals zu einer leichten Erhärtung des dringenden Tatverdachts. Am Vorliegen eines solchen ändere auch die gemäss Haftverlängerungsantrag erfolgte Vorabinformation, wonach auf dem Schlüssel- bund keine auswertbaren Spuren hätten sichergestellt werden können, nichts. Das Zwangsmassnahmengericht gehe mit der Staatsanwaltschaft einig, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht entlaste. 4.6 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersuchung weiter erhärtet hat. Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Insgesamt bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, die ei- nen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen vermö- gen. Was der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Eingaben dagegen vor- bringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Insbesondere ver- mag ihn seine Behauptung, wonach er sich am Tag des Brandes angeblich auf der Gemeindeverwaltung aufgehalten habe, nicht zu entlasten. Gemäss Berichtsrap- port Dezernat Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 lasse sich der genaue Tatzeitpunkt nicht genau bestimmen. So sei es eben- falls möglich, dass der Brand bereits zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2025, initiiert worden sei. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer den Brand auch vor dem Gang zur Gemeindeverwaltung gelegt haben können. Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder 1bis StPO voraus. Das 5 Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; 150 IV 360 E. 3.2.2) ist Sicherheitshaft aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge- setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat- begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Pu- blikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 bzw. 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine ein- schlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 5.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlass- tat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexu- elle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Der Beschwerdeführer wird vorliegend dringend verdächtigt, im Wohnhaus am F.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) einen Brand gelegt zu haben. Der Tatbestand der Brand- stiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORS- TER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO). Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziff. 17 des Haft- verlängerungsentscheids vom 25. März 2025 (KZM 25 599) verwiesen werden, in welchem sich das Zwangsmassnahmengericht hauptsächlich auf den Berichtsrap- port Dezernat Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 stützt. Gemäss Berichtsrapport wäre eine Gefährdung durch die Rauchgase sicher gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar, Herr G.________, zum Zeitpunkt des Brandes im Gebäude befunden hätten. Diesfalls wäre die körperliche Integrität der Bewohner schwer beeinträchtigt worden, zumal der Beschwerdeführer nicht überprüft hatte, ob sich Herr G.________ in seiner Wohnung aufgehalten hatte. Wie bereits festgehalten, kam die Kantonspolizei zum Schluss, es sei auch möglich, dass der Brand bereits zwei Tage zuvor, am 25. Ja- nuar 2025, initiiert worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es demnach auch denkbar gewesen wäre, dass sich das Feuer und die gefährlichen Rauchgase 6 in der Nacht unbemerkt hätten entwickeln können, wodurch die schlafenden Be- wohner einer noch höheren Gefahr ausgesetzt gewesen wären. Das Zwangsmass- nahmengericht führt daher zutreffend aus, dass es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass im Zusammenhang mit dem Brand keine Personen verletzt worden sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es diesfalls unerheb- lich, ob das schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat (vgl. E. 5.1). Mithin kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO vorliegt. 5.3 Als Prognoseelement verlangt Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Ge- fährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rück- fallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravations- tendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatri- sches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist, an- ders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatri- schen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist ledig- lich summarischer Natur (Urteile des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Okto- ber 2024 E. 2.4; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; je mit Hinwei- sen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportiona- lität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeu- tet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Si- cherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft 7 drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 5.3.1 Zur Rückfallprognose erwog das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 25. März 2025 (KZM 25 599; Ziff. 18), was folgt: […] In Bezug auf das Prognoseelement nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO kann auf die in Ziffer 16 hiervor zitierten Ausführungen aus dem Haftanordnungsentscheid verwiesen werden. Ergänzend ist hinzuzu- fügen, dass auch die mutmasslichen Versuche des Beschuldigten im Vorfeld des Brandes des Mehr- familienhauses, sein Fahrzeug anzuzünden, für ein untragbar hohes Risiko für weitere Delikte spre- chen. Daraus lassen sich nämlich Aggravierungstendenzen erkennen, zumal der Beschuldigte tatver- dachtsgemäss, nachdem er versucht hatte, sein eigenes Fahrzeug anzuzünden, in einem bewohnten, in fremdem Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus einen Brand gelegt und damit die Gefahr der Schädigung von Personen deutlich erhöht hat. Im jetzigen Zeitpunkt ist – auch wenn das in Auftrag gegebene Gutachten bzw. die Vorabstellungnahme noch nicht vorliegt – von qualifizierter Wiederho- lungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO auszugehen. 5.3.2 Im angefochtenen Entscheid (Ziff. 21) hielt das Zwangsmassnahmengericht zusätz- lich Folgendes fest: Zwischenzeitlich liegt die Vorabstellungnahme von Dr. D.________ vom 08. April 2025 vor. Darin hält der Gutachter zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte an einem medizinisch-psychiatrischen Störungsbild leide, welches unter anderem mit einer leichten bis mittelschwere neuropsychologische Störung vergesellschaftet sei (vgl. Vorabstellungnahme, S. 41). Dieses Störungsbild sei statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für strafbare Handlungen verbunden (vgl. Vorabstellungnahme, S. 42). Beim Beschuldigten seien vor allen ähnliche Delikte wie die bei ihm auf- grund der Tatvorwürfe vorliegenden Deliktskategorien zu erwarten (vgl. Vorabstellungnahme, S. 43). Es bestünden beim Beschuldigten etliche Risikofaktoren für neuerliche Delinquenz, welche – insbe- sondere in freiheitlichem Setting – zudem höchstens teilweise beeinflussbar seien. Derzeit liege eine sehr ungünstige Legalprognose vor (vgl. Vorabstellungnahme, S. 47). Vorliegend kann vollumfänglich auf die Schlussfolgerungen in der Vorabstellungnahme abgestellt werden. Daran ändert auch das Vorbringen der amtlichen Verteidigung nichts, wonach die Vorabstellungnahme – aufgrund der Wei- gerung des Beschuldigten am 02. April 2025 mit Dr. D.________ zu sprechen – allein auf den vorlie- genden Akten basiere, zumal die Lebensverhältnisse des Beschuldigten gut dokumentiert sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein neuer Explorationstermin innert der nächsten 14 Tage wie von der amtlichen Verteidigung gefordert – an der Einschätzung des Gutachters bzw. seiner Schlussfolgerung in der Vorabstellungnahme etwas zu ändern vermöchte. So schien es aus gutachterlicher Sicht – trotz der Kenntnis über die nunmehr gemäss amtlicher Verteidigung vorliegende Bereitschaft des Beschul- digten für ein Gespräch kurz vor Endredaktion der Vorabstellungnahme – auch nicht angezeigt, ein solches noch vor Abschluss der Vorabstellungnahme nachzuholen. Zudem lässt sich bereits aus dem Inhalt der Telefonnotiz vom 10. April 2025, wonach der Beschuldigte immer wieder in die Bewa- chungsstation des Inselspitals verlegt werden muss, schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht verbessert hat. Gestützt auf die schlüssige Vorabstellungnahme sowie mit Verweis auf die in Ziffer 9 f. hiervor zitierten Ausführungen aus den bisherigen Haftentscheiden ist nach wie vor von qualifizierter Wiederholungsgefahr auszugehen. 8 5.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass derzeit auf das von Dr. med. D.________ erstellte Gutachten vom 8. April 2025 (nachfolgend: Vorabgutachten) abzustellen ist. Was der Be- schwerdeführer und seine Verteidigung dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Vorabgutachten lediglich auf den Ak- ten basiert und ohne Durchführung eines Explorationsgesprächs ausgefertigt wur- de. Zwar trifft es zu, dass die Untersuchung des Exploranden, welche der Gutach- ter persönlich vornehmen muss, zu den Kernaufgaben der Begutachtung gehört. Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung der betroffenen Person ist nur ausnahmsweise zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E.3.7.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 176 E.4.5.1). Indessen kann ein Aktengutachten in Betracht kommen, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der ange- fragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer geweigert, das Explorationsgespräch mit dem Gutachter zu führen, womit eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt. Insoweit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Weiteren war Dr. med. D.________ of- fensichtlich in der Lage, das Vorabgutachten gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Aktenstücke auszufertigen, womit seiner Einschätzung nach auf ein per- sönliches Gespräch zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich verzichtet werden konnte. Dem Gutachter lagen zahlreiche aktuelle und auch mehrere Jahre zurückliegende Unterlagen – darunter diverse medizinische und psychiatrische Berichte – vor. Die daraus gewonnen Erkenntnisse erscheinen geeignet, um ein umfangreiches Ak- tengutachten zu erstellen. Das Vorabgutachten ist zudem fundiert und erscheint schlüssig. Nach einer summarischen Prüfung des Vorabgutachtens sind somit kei- ne offensichtlichen und/oder schweren Mängel auszumachen. Anders als der Be- schwerdeführer meint, ist – wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausge- führt hat – nicht davon auszugehen, dass die Durchführung eines einzelnen Explo- rationsgesprächs zum jetzigen Zeitpunkt etwas Grundlegendes an der Einschät- zung des Gutachters zu ändern vermöchte. Es erscheint indessen angezeigt, in naher Zukunft ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer – sollte dieser tatsächlich dazu bereit sein – durchzuführen. Diesbezüglich stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Frage, ob sich angesichts der gegebe- nen Umstände eine ausnahmsweise Verlängerung um sechs Monate rechtfertigen lässt (siehe E. 7.3 hiernach). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Ablehnung seines Beweisantrages nicht genü- gend begründet worden ist. So ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 14. April 2025 und dem angefochtenen Haftverlängerungsentscheid, weshalb auf die Nachholung eines Explorationsgesprächs aktuell verzichtet wurde. 5.3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Vorab- gutachten abstellte, welches dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Legal- prognose attestiert. Diesbezüglich kann auf die zitierten Erwägungen des Zwangs- massnahmengerichts zur Legalprognose verwiesen werden, welchen vollumfäng- lich gefolgt werden kann (E. 5.3.1 und E. 5.3.2. hiervor). 9 5.4 Nach dem Gesagten ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu be- jahen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der qualifizierten Wieder- holungsgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angeführte be- sondere Haftgrund der Ausführungsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerde- kammer in Strafsachen die qualifizierte Wiederholungsgefahr ebenfalls klar bejaht (E. 5.4), kann der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ebenfalls offenge- lassen werden. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit vor, dass die Haft nur bis Ende Mai anzuordnen sei. Eine Verlängerung von 14 Tagen reiche aus, um den ursprünglich vorgesehenen Explorationstermin nachzuholen und das Ergebnis daraus in einem ergänzenden Bericht festzuhalten. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2025 festgenommen und am 1. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 19. Oktober 2025. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Brandstiftung (Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr) droht dem Beschwerdeführer mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate noch keine Überhaft. Auch mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen (insbesondere die Erstellung des Haupt- gutachtens, Gelegenheit zur Stellungnahme, allfällige Ergänzungsfragen sowie Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Schlussbefragung) erscheint die ange- ordnete Haftdauer von sechs Monaten nicht per se unverhältnismässig. Indessen darf eine Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO nur in Aus- nahmefällen angeordnet werden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der Erstellung des Vorabgutachtens nicht persönlich begutachtet worden ist. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt auf das vorliegende Ak- tengutachten abgestellt werden kann, drängt sich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers in naher Zukunft auf. Dabei ist ebenfalls zu klären, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten zwei Monaten – wie behauptet – 10 tatsächlich verbessert hat und bei ihm ein «teilweiser Sinneswandel» zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass unter Einbezug der per- sönlichen Begutachtung ein zweites bzw. ergänzendes Vorabgutachten zur Frage der Rückfallprognose und der Möglichkeit allfälliger Ersatzmassnahmen eingeholt wird. Dessen Erstellen sollte in einem Zeitraum von drei Monaten möglich sein. Mit Ablauf der drei Monate wird darüber zu befinden sein, ob der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben ist. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer wird daher in zeitlicher Hin- sicht um drei Monate, d.h. bis am 19. Juli 2025 verkürzt. 7.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft, vermag auch die Beschwerdekammer mit Verweis auf die Ausführungen des Vorabgutachtens zum aktuellen Zeitpunkt keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, um der von ihm ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu be- gegnen (vgl. Vorabgutachten, S. 46). Ob nach Vorliegen des zweiten bzw. ergän- zenden Vorabgutachtens allfällige mildere Ersatzmassnahmen in Frage kommen, wird zu gegebenem Zeitpunkt erneut zu prüfen sein. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich mithin unter Berücksichti- gung der Verkürzung der Haftdauer auch als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Der Beschwerdeführer dringt indes mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. Kür- zung der Haftdauer sowie Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für sechs Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2025 verlängert hat und die Haftdauer nunmehr um drei Mo- nate gekürzt und bis am 19. Juli 2025 verlängert wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungs- pflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2025 wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 19. Oktober 2025 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 19. Juli 2025 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausma- chend CHF 750.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- zahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang der Hälfte. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - Staatswalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12