In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5 ff. hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch als von vornherein aussichtslos. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Ausstandsverfahren nicht vernehmen. Ihr sind demnach keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: