29 Abs. 3 BV, wenn die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3, 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.