___ (Kanton) Verfahren zu überprüfen, weshalb sich auch mit Blick auf diese Vorbringen des Gesuchstellers die Edition der D.________ (Kanton) Verfahrensakten erübrigt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche geeignet wären, eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO oder den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.