5 gravierend wären, so dass sie objektiv geeignet wären, den Eindruck mangelnder Neutralität zu wecken (BGE 141 IV 178 E. 3). Solche Umstände wurden durch den Gesuchsteller weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Der Gesuchsteller begnügt sich mit allgemeinen und pauschalen Vorwürfen, die keinerlei konkreten Bezug zu einem sachwidrigen Verhalten des Gesuchsgegners erkennen lassen. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, frühere Akten aus D.________ (Kanton)