6. Der Gesuchsteller unterlässt es zu substantiieren, inwiefern der Gesuchsgegner in derselben Sache in einer anderen Stellung tätig gewesen, mithin vorbefasst sei. Dass der Gesuchsgegner bereits mit früheren Verfahren betraut war, welchen andere Sachverhalte zugrunde liegen, vermag mit Blick auf die theoretischen Grundlagen (E. 4.3 hiervor), keine unzulässige Vor- bzw. Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b bzw. f StPO zu begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 333 vom 29. August 2022 E. 4.2).