Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine abschliessende Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet hätte und das Unterliegen des Gesuchstellers von vornherein feststehen würde. Im Gegenteil: Am 11. April 2025 eröffnete er ein Strafverfahren wegen Beschimpfung gegen die Beschuldigte, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung und beauftragte die Polizei mit der Durchführung verschiedener Ermittlungshandlungen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – offen.