_ (Kanton) Verfahrensakten nicht geeignet, eine Befangenheit zu plausibilisieren. Das bloss subjektive Empfinden einer Befangenheit aufgrund Unzufriedenheit mit früheren Verfahrensausgängen genügt nicht, um die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine abschliessende Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet hätte und das Unterliegen des Gesuchstellers von vornherein feststehen würde.