5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Die vom Gesuchsteller angeführten Umstände sind nicht geeignet, den objektiven Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Vorliegend stützt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen auf die Tatsache in früheren Verfahren, mit welchen der Gesuchsgegner betraut war, unterlegen zu sein. Der Ausgang eines früheren Verfahrens stellt für sich genommen jedoch kein Indiz für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit dar (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 m.w.H.; BOOG, a.a.O. N. 17a zu Art. 56 StPO). Aus diesem Grund wäre auch die Edition der D.________ (Kanton)