Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1; BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9 zu Art. 58 StPO). Der Anschein der Befangenheit muss glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO), wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist.