Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden oder an Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen stellt keine unzulässige Mehrfachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache (Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). 4.4 Wie die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO muss auch ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt.