Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden oder an Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen stellt keine unzulässige Mehrfachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache (Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3;