Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3 Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst.