Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1206/2024 vom 25. November 2024 E. 2.2.4; 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen).