Sodann sei der Gesuchsgegner vorbefasst. Es sei ihm aufgrund der hohen Anzahl Dossiers nicht möglich, diese einzureichen, weswegen sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ zu edieren seien. Der Gesuchsgegner habe konsequent gegen ihn entschieden, egal wie berechtigt seine Ansprüche gewesen seien und er habe sich nicht an die Rechtsordnung gehalten. Der Gesuchsteller habe das Recht auf einen Staatsanwalt, welcher noch nie mit ihm zu tun gehabt habe.