7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 2.3 Das Ausstandsgesuch datiert vom 26. April 2025. Das Verfahren wurde durch den Gesuchsgegner hingegen bereits am 11. April 2025 eröffnet. Am selben Tag erfolgte ein Ermittlungsauftrag an die Polizei.