Am 19. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigte nicht hat vernehmen lassen. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest, beantragte die Edition sämtlicher ihn und den Gesuchsgegner betreffenden Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.