Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 191 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ Gesuchsgegner C.________ Strafkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung Erwägungen: 1. Am 7. April 2025 erstattete C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Beschimpfung. Mit Gesuch vom 26. April 2025 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Der Gesuchsgegner leitete dieses Gesuch am 30. April 2025 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren und bot der Beschuldigten Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Am 19. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Be- schuldigte nicht hat vernehmen lassen. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest, beantragte die Edition sämtli- cher ihn und den Gesuchsgegner betreffenden Verfahrensakten bei der Staatsan- waltschaft des Kantons D.________ und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312]). Das Gesuch betrifft die Staatsanwaltschaft, weshalb die Be- schwerdekammer für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3.; 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundes- gerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; 7B_780/2024 vom 18. Ok- tober 2024 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 2.3 Das Ausstandsgesuch datiert vom 26. April 2025. Das Verfahren wurde durch den Gesuchsgegner hingegen bereits am 11. April 2025 eröffnet. Am selben Tag erfolg- te ein Ermittlungsauftrag an die Polizei. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu, wann er Kenntnis davon genommen hat, dass der Gesuchsgegner mit dem Verfah- ren befasst ist. Ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, kann allerdings 2 offengelassen werden, da es – wie nachstehend aufgezeigt wird – ohnehin abzu- weisen ist. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgeg- ner schon in früheren Verfahren gegen ihn entschieden habe, eine neutrale Beur- teilung mithin nicht möglich sei. 3.2 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, es sei zwar zutreffend, dass er in seiner Zeit in E.________ (Ort) mit zahlreichen Fällen, in welche der Gesuchsteller involviert war, betraut gewesen sei, doch seien sämtli- che Entscheide im Einklang mit der gültigen Rechtsordnung sowie unter Berück- sichtigung der jeweiligen Genehmigungspflicht ergangen. 3.3 In seiner Stellungnahme hält der Gesuchsteller an seinem Ausstandsbegehren fest. Er bringt zusammengefasst und soweit rechtserheblich vor, dass die hohe An- zahl negativer Entscheide eine Befangenheit begründen würde. Sodann sei der Gesuchsgegner vorbefasst. Es sei ihm aufgrund der hohen Anzahl Dossiers nicht möglich, diese einzureichen, weswegen sie bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons D.________ zu edieren seien. Der Gesuchsgegner habe konsequent gegen ihn entschieden, egal wie berechtigt seine Ansprüche gewesen seien und er habe sich nicht an die Rechtsordnung gehalten. Der Gesuchsteller habe das Recht auf einen Staatsanwalt, welcher noch nie mit ihm zu tun gehabt habe. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ge- währleisten jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegen- stand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden einer Verfah- renspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1206/2024 vom 25. November 2024 E. 2.2.4; 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3 4.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsan- walts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion – wie etwa beim Erlass eines Strafbefehls – tätig wird. Amtet er jedoch als Strafuntersu- chungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. Daher kann auch ein verfahrensleitendes Mitglied der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen; s. auch BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit eines staatsanwalt- lichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorlie- gen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflich- ten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als beson- ders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Un- parteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3 Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Ist die Gerichtsperson in derselben Stel- lung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden oder an Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen stellt keine unzulässige Mehr- fachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache (Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). 4.4 Wie die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO muss auch ein Ausstandsge- such eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller hat die den Ausstand be- gründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Allgemei- ne Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pau- schale, vage Andeutungen genügen nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1; BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9 zu Art. 58 StPO). Der Anschein der Befangenheit muss glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO), wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein 4 gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1; BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit wei- teren Hinweisen). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1; BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf KELLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 58 StPO). 5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Die vom Gesuchsteller ange- führten Umstände sind nicht geeignet, den objektiven Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Vorliegend stützt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen auf die Tatsache in früheren Verfahren, mit welchen der Gesuchsgegner betraut war, unterlegen zu sein. Der Ausgang ei- nes früheren Verfahrens stellt für sich genommen jedoch kein Indiz für eine Befan- genheit oder Voreingenommenheit dar (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 m.w.H.; BOOG, a.a.O. N. 17a zu Art. 56 StPO). Aus diesem Grund wäre auch die Edition der D.________ (Kanton) Verfahrensakten nicht geeignet, eine Befangenheit zu plau- sibilisieren. Das bloss subjektive Empfinden einer Befangenheit aufgrund Unzufrie- denheit mit früheren Verfahrensausgängen genügt nicht, um die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine abschliessende Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet hätte und das Unterliegen des Gesuchstellers von vorn- herein feststehen würde. Im Gegenteil: Am 11. April 2025 eröffnete er ein Strafver- fahren wegen Beschimpfung gegen die Beschuldigte, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung und beauftragte die Polizei mit der Durchführung verschiedener Ermittlungshandlungen. Vor diesem Hintergrund er- scheint der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens – entgegen den Ausführun- gen des Gesuchstellers – offen. 6. Der Gesuchsteller unterlässt es zu substantiieren, inwiefern der Gesuchsgegner in derselben Sache in einer anderen Stellung tätig gewesen, mithin vorbefasst sei. Dass der Gesuchsgegner bereits mit früheren Verfahren betraut war, welchen an- dere Sachverhalte zugrunde liegen, vermag mit Blick auf die theoretischen Grund- lagen (E. 4.3 hiervor), keine unzulässige Vor- bzw. Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b bzw. f StPO zu begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 333 vom 29. August 2022 E. 4.2). 7. Auch im Vorwurf, der Gesuchsgegner habe sich nicht an die Rechtsordnung gehal- ten und entgegen den angeblich berechtigten Ansprüchen des Gesuchstellers ge- handelt, ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen grundsätzlich keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Ein Ausstandsgrund kommt diesfalls nur in Betracht, wenn die Verfahrensverstösse wiederholt und besonders 5 gravierend wären, so dass sie objektiv geeignet wären, den Eindruck mangelnder Neutralität zu wecken (BGE 141 IV 178 E. 3). Solche Umstände wurden durch den Gesuchsteller weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Der Gesuchsteller begnügt sich mit allgemeinen und pauschalen Vorwürfen, die keiner- lei konkreten Bezug zu einem sachwidrigen Verhalten des Gesuchsgegners erken- nen lassen. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, frühere Akten aus D.________ (Kanton) Verfahren zu überprüfen, weshalb sich auch mit Blick auf diese Vorbringen des Gesuchstellers die Edition der D.________ (Kanton) Verfah- rensakten erübrigt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche geeignet wären, eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO oder den An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 9. Der Gesuchsteller beantragt für das Ausstandsverfahren die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält jedoch keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, wenn die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3, 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waa- ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, Urteil des Bundesgerichts 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.1). In Anbetracht der vorstehenden Aus- führungen (vgl. E. 5 ff. hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch als von vornher- ein aussichtslos. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Ausstandsverfahren nicht vernehmen. Ihr sind demnach keine entschädigungs- würdigen Aufwendungen entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Edition sämtlicher den Gesuchsteller betreffenden Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch vom 26. April 2025 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfah- ren wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per B-Post) Bern, 30. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7