Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse verfügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers weiter einzuschränken, ist sie darauf hinzuwiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf.