5. Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung im derzeit noch frühen Verfahrensstadium verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstmalig vorgehalten. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.