Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm noch nicht sämtliche Beweismittel vorgehalten werden konnten, liege daran, dass er von der Staatsanwaltschaft resp. der Polizei in mehr als drei Monaten lediglich viermal einvernommen worden sei (S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantreibt. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Januar 2025 wurden am 4. Februar 2025, 4. März 2025, 27. März 2025 und 8. April 2025 vier Einvernahmen