Zuvor wurden diverse noch anstehende Ermittlungshandlungen aufgezählt (vgl. S. 12 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm noch nicht sämtliche Beweismittel vorgehalten werden konnten, liege daran, dass er von der Staatsanwaltschaft resp. der Polizei in mehr als drei Monaten lediglich viermal einvernommen worden sei (S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantreibt.