Dass dem Beschwerdeführer kein präziser Tatvorwurf gemacht wird, trifft nicht zu (vgl. etwa den einlässlichen Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025). Auch wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) im Haftverlängerungsantrag nicht ausgeführt, dass das Verfahren weit fortgeschritten sei und ein Abschluss mit Anklageerhebung bevorstehe. Die Anklageerhebung wurde unter dem Punkt der Verhältnismässigkeit als letzter notwendiger Schritt erwähnt. Zuvor wurden diverse noch anstehende Ermittlungshandlungen aufgezählt (vgl. S. 12 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025).