Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung einwendet, verfängt nicht. Wenn er in genereller Weise die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung in Frage stellt (S. 5 ff. der Beschwerde), ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft zwischenzeitlich mit Verfügung vom 29. April 2025 die Strafsache gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO zur Untersuchung und Beurteilung in die Hand der Behörden des Kantons Bern vereinigt hat, womit eine Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft offensichtlich gegeben ist.