Unter diesen Umständen verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen Art. 101 StPO. Dem Beschwerdeführer wurden denn auch nach den durchgeführten Einvernahmen jeweils unverzüglich die Einvernahmeprotokolle inklusive die vorgehaltenen Unterlagen in Kopie zugestellt, mithin teilweise Akteneinsicht hinsichtlich der bereits vorgehaltenen Aktenteile gewährt, womit das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist (vgl. E. 4.4. hiervor). 4.7 Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung einwendet, verfängt nicht.