4. März 2025, wonach dessen Verteidiger nach einem halben Tag Einvernahme darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer «irgendwann nicht mehr einvernahmefähig sei»). Zudem wurden vorliegend die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 StPO noch nicht erhoben sowie dem Beschwerdeführer erstmalig vorgehalten. So sind etwa aufgrund des Kriegsausbruchs immer noch nicht sämtliche rechtshilfeweise angeforderten Daten aus der D.________ (Land) eingetroffen und sind weitere diverse Rechtshilfehandlungen durchzuführen.