Gemäss Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 12) sind indes weitere Befragungen des Beschwerdeführers geplant, damit ihm weitere Vorhalte gemacht werden können. Aufgrund der Vielzahl an komplexen Beweismitteln (u.a. Auswertung von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten, Telefonabhörungsprotokolle) war es bislang nicht möglich, dem Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte zu machen, weshalb ihm bereits aus diesem Grund keine (vollumfängliche) Akteneinsicht gewährt werden kann.