5 dem seien die dortigen Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen nur äusserst zögernd vorangekommen, insofern als sowohl der direkte Kontakt als auch die offiziellen polizeilichen und justiziellen Kanäle zeitweilen unterbrochen oder ganz ausgefallen seien. So seien erst in den vergangenen Wochen die ersten Schriftlichkeiten bezüglich der im Jahr 2023 in der D.________ (Land) durchgeführten Massnahmen eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 in J.________ (Stadt) verhaftet. Am 21. Januar 2025 wurde er in die Schweiz ausgeliefert.