4 4.6 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht abzuweisen, soweit diese nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betrifft, das ihr im Rahmen der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zustehende Ermessen nicht missbraucht, zumal die Gründe für diesen Entscheid mit den oben genannten Grundsätzen (vgl. E. 4.1 ff. hiervor) in Einklang stehen.